E-Rechnungspflicht: Empfang seit 2025, Versand ab 2027 — mit Mahnschmiede sind Sie heute schon bereit. Bin ich betroffen?

Glossar

Rechnungspflichtangaben nach § 14 UStG

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten (§ 14 UStG) — u. a. vollständige Namen, Steuernummer/USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Nummer, Leistung und Steuerbetrag.

Damit eine Rechnung ordnungsgemäß ist, verlangt § 14 UStG bestimmte Pflichtangaben: vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, das Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag.

Für Beträge bis 250 Euro gelten erleichterte Anforderungen (Kleinbetragsrechnung). Fehlen Pflichtangaben, kann der Kunde den Vorsteuerabzug verlieren — und Ihnen die Zahlung mit Verweis auf die fehlerhafte Rechnung verzögern.

Für Handwerksbetriebe heißt das: Eine vollständige, korrekte Rechnung ist die Grundlage dafür, dass eine spätere Zahlungserinnerung überhaupt greift — eine unvollständige Rechnung ist eine willkommene Ausrede, nicht zu zahlen.

Hinweis: Dieser Text erklärt den Begriff allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.