Glossar
Verzugskostenpauschale: die 40 Euro bei Geschäftskunden
Die Verzugskostenpauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) darf zusätzlich zu den Verzugszinsen verlangt werden, wenn ein Geschäftskunde in Verzug gerät.
Gerät ein Geschäftskunde mit einer Entgeltforderung in Verzug, dürfen Sie pauschal 40 Euro als Ersatz für Ihren Beitreibungsaufwand verlangen — ohne diesen Aufwand einzeln nachweisen zu müssen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Die Pauschale gilt nur gegenüber Unternehmern, nicht gegenüber Verbrauchern. Sie kommt zusätzlich zu den Verzugszinsen und wird je Forderung fällig.
Für Handwerksbetriebe mit vielen kleineren B2B-Rechnungen kann sich das summieren — die Pauschale ist ein legitimes Mittel, säumige Geschäftskunden spürbar an die Zahlungspflicht zu erinnern.
Hinweis: Dieser Text erklärt den Begriff allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.