E-Rechnungspflicht: Empfang seit 2025, Versand ab 2027 — mit Mahnschmiede sind Sie heute schon bereit. Bin ich betroffen?

Glossar

§ 13b UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bei Bauleistungen zwischen Unternehmen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über: Die Rechnung enthält keinen Steuerbetrag, sondern den Hinweis auf § 13b UStG.

Erbringt ein Bauunternehmen eine Bauleistung an ein anderes Unternehmen, das selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger. Man nennt das Reverse-Charge-Verfahren.

Auf der Rechnung steht dann kein Steuerbetrag, sondern der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ mit Verweis auf § 13b UStG. Zusätzlich gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beider Seiten auf die Rechnung.

Praktisch betrifft das vor allem Subunternehmerverhältnisse am Bau. Ob der Empfänger die Voraussetzungen erfüllt, weist er in der Regel mit einer Freistellungsbescheinigung nach — im Zweifel klärt das die Steuerkanzlei vor der ersten Rechnung, nicht danach.

Hinweis: Dieser Text erklärt den Begriff allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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